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Konstanzprüfung für Ihr Ultraschallgerät

Konstanzprüfung beauftragen

Das Wesentliche zur Konstanzprüfung von Ultraschallgeräten in Kürze

Gemäß § 13 der Ultraschall-Vereinbarung werden spätestens 6 Monate nach der Genehmigung des Ultraschallgerätes von der regionalen kassenärztlichen Vereinigung eine Konstanzprüfung angefordert. Spätestens nach weiteren 6 Jahren kommt es zur Wiederholungsprüfung.

Die Konstanzprüfung wird durch entsprechend ausgebildetes Personal der Herstellers oder seines autorisierten Fachhandelspartners mit kalibrierten Messgeräten durchgeführt. Die Ergebnisse der Konstanzprüfung werden in einem Messprotokoll entsprechend der KV- und Herstellervorgaben dokumentiert. Zusätzlich ist eine Bilddokumentation der genehmigten Anwendungsklassen beizubringen.

kalibriertes Prüfgerät für Konstanzprüfung an Ultraschallgeräten

kalibriertes Prüfgerät für Konstanzprüfung an Ultraschallgeräten

Protokoll zur Gerätewartung an Ultraschallgeräten nach MPG und MPBetreibV

Protokoll zur Gerätewartung an Ultraschallgeräten nach MPG und MPBetreibV

Die Kosten für eine Konstanzprüfung belaufen sich auf 390 € zzgl. MwSt bei Vereinbarung einer regelmäßigen Wartung in 1-2-jährigem Intervall bzw. 450 € zzgl. MwSt. für eine Einzelprüfung. Im Preis sind neben der Prüfung alle Nebenkosten inklusive der Fahrtkosten und die Ausstellung des Prüfungsprotokolls enthalten.

Konstanzprüfung beauftragen

Ultraschall-Vereinbarung (Auszug)

(1) Der Arzt ist verpflichtet, bei Untersuchungen im B-Modus in regelmäßigen Abständen an einer Überprüfung der Bilddokumentation teilzunehmen (Konstanzprüfung).

(2) Die Konstanzprüfung richtet sich auf die technische Bildqualität. Anhand der in Anlage III Nummer 9.2 für die jeweilige Anwendungsklasse genannten charakteristischen Bildmerkmale soll überprüft werden, ob die Leistungsfähigkeit des Ultraschallsystems hinsichtlich der technischen Bildqualität eine ausreichende diagnostische Sicherheit ermöglicht. Sind für eine Anwendungsklasse keine charakteristischen Bildmerkmale genannt, entfällt insoweit die Verpflichtung zur Teilnahme an der Überprüfung nach Absatz 1.

(3) Die erstmalige Konstanzprüfung findet 6 Jahre nach der Genehmigungserteilung statt, danach werden die Prüfungen in 6-jährigem Abstand durchgeführt. Die Kassenärztliche Vereinigung kann die in einem Kalenderjahr durchzuführenden Konstanzprüfun-gen innerhalb des Jahres frei verteilen, um das Prüfgeschehen gleichmäßig aufzuteilen. Für die Konstanzprüfung fordert die Kassenärztliche Vereinigung von jedem Arzt eine aktuelle Bilddokumentation jeder genehmigten Anwendungsklasse an. Sofern ein Ultraschallsystem für mehrere Anwendungsklassen verwendet wird, ist eine aktuelle Bilddokumentation einer dieser Anwendungsklassen anzufordern.

(4) Die Anforderungen an die technische Bildqualität der eingereichten Bilddokumentation gelten als erfüllt, wenn die in Anlage III Nummer 9.2 genannten charakteristischen Bildmerkmale differenzierbar bzw. erkennbar sind.

(5) Das Organ bzw. die Körperregion muss entsprechend der Anlage III Nummer 9.1 ab-gebildet sein. Die Ultraschallaufnahme soll nicht älter als 6 Monate sein. Die Anforderungen an die Dokumentation nach Anlage III Nummer 6 müssen erfüllt sein. Aus der Bilddokumentation muss eindeutig hervorgehen, dass die Ultraschallaufnahme mit dem genehmigten Ultraschallsystem erstellt wurde.

(6) Das Ergebnis der Konstanzprüfung wird dem Arzt durch die Kassenärztliche Vereini-gung innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Prüfung mitgeteilt. Der Arzt soll über bestehende Mängel informiert und ggf. beraten werden, wie diese behoben werden kön-nen. Werden die Anforderungen an die technische Bildqualität nicht erfüllt, kann der Arzt innerhalb von 3 Monaten nach Mitteilung der Mängel eine weitere Bilddokumen-tation der jeweiligen Anwendungsklasse einreichen. Wird keine Dokumentation einge-reicht oder werden die Anforderungen an die technische Bildqualität erneut nicht erfüllt, ist die Genehmigung – ggf. gerätebezogen – zu widerrufen.

(7) Die Genehmigung ist wieder zu erteilen, wenn eine aktuelle Bilddokumentation einge-reicht wird, die die Anforderungen nach § 9 Abs. 2 erfüllt.

(8) Die nach § 12 geforderte Auflage zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung für die sonographische Untersuchung der Säuglingshüfte wird als Konstanzprüfung aner-kannt. Ebenfalls anerkannt werden Stichprobenprüfungen im Einzelfall nach § 136 SGB V, wenn sie mindestens die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllen. In Fällen, in denen eine Überprüfung der ärztlichen Dokumentation nach § 11 erfolgt, kann diese organisatorisch mit der Konstanzprüfung verbunden werden.

(9) Wartungsprotokolle können für die Konstanzprüfung anerkannt werden, wenn aus der messtechnischen Kontrolle eindeutig hervorgeht, dass die Leistungsfähigkeit des Ultraschallsystems hinsichtlich der technischen Bildqualität eine ausreichende diagnostische Sicherheit ermöglicht.

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